Sie befinden sich hier: BISTECH > FACHINFORMATIONEN > INNOVATION & TECHNOLOGIE > BAU- UND RESTAURIERUNGSTECHNOLOGIEN > DIE NEUE ENEV 2009 IST SEIT DEM 1.OKTOBER IN KRAFT.

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Hier finden Sie betriebswirt- schaftliche Fachinformationen. Praktische Hilfen zur Unternehmens- führung ergänzen das Angebot.
zum Bereich

AUßENWIRTSCHAFT

Hier finden Handwerksbetriebe Informationen zum Einstieg in den Export, über Zielmärkte und rechtliche Anforderungen im Auslandsgeschäft.
zum Bereich

FACHINFORMATIONEN

Finden Sie Artikel aller Fachberater und aller
Themen des Netzwerks zu Ihrem Stichwort:

Fachinformationen

DIE NEUE ENEV 2009 IST SEIT DEM 1.OKTOBER IN KRAFT.

Autor: Frank Wilder
Letzte Änderung: 18.11.2010
Die Bundesregierung hatte am 18. März 2009 die von den Bundesministern für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgelegte Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen und dabei die vom Bundesrat geforderten Änderungen übernommen. Die Änderungsverordnung konnte damit am 1. Oktober 2009 in Kraft treten. 
Aber was ist neu und was bedeutet das bei der Umsetzung?

Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude
  • Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenenergiebedarf von Neubauten wird durch-schnittlich um 30 Prozent gesenkt.
  • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.
Modernisierung von Altbauten

Der Bauherr hat bei größeren Umbaumaßnahmen die Wahl zwischen zwei Alternativen:
  1. Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft.
  2. Nach Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent weniger sein und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher.
Nachrüstpflichten in Altbauten
  • Dämmung des Daches, oder:
  • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m²⋅K) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²⋅K))
  • Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).
  • Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von Einrichtungen zur automati-schen Regelung der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen
  • Stufenweise ab 1.1.2020 einsetzende Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizun-gen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 qm Nutzfläche).
Die Pflicht entfällt, wenn
  • das Gebäude das Wärmedämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt,
  • öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan)
oder
  • die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung
  • Einführung von Unternehmererklärungen!!! (Bestätigung des Unternehmers gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde);
  • Pflicht zur Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit!!!;
  • Beauftragung der Bezirksschornsteinfegermeister mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen (z. B. Prüfung, ob alter Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde);
  • Einführung von Ordnungswidrigkeiten für vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie bei Verwendung falscher Gebäudedaten bei Ausstellung von Energieausweisen.
Es gibt aber auch Lockerungen der Anforderungen. So muss die zu sanierende Sichtfachwerkwand, die ja nur von innen gedämmt werden kann, nur einen U-Wert von 0,84 W/m2K erreichen und nicht die sonst geforderten 0,35 W/m2K.
Bei der Berechnungen wurde auf das Referenzgebäudeverfahren umgestellt. Das hat zur Folge, dass man nur noch mit Hilfe einer Software arbeiten kann.

«zurück zur übergeordneten Fachinformation